Zusammenfassung der Öffnungsverordnung ab 19. Mai 2021

Anbei eine Zusammenfassung der wesentlichsten Bestimmungen:
  • VO gilt von 19. Mai bis 30. Juni
  • Die Bestimmungen über die Zusammenkünfte gelten nur bis 16. Juni
  • Keine Ausgangsbeschränkungen mehr
  • Zusätzlich zu Impfnachweis, Genesenennachweis, oder Testnachweis gibt es nun auch die Möglichkeit der Zutrittstests vor Ort
  • Handel: Maskenpflicht – keine Testpflicht
  • Registrierung: bei Gastro, Beherbergungsbetrieben, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen und Zusammenkünfte, wenn länger als 15 Minuten am Ort aufhältig
  • Gastro: Nachweis erforderlich
    • Sperrstunde 22 Uhr
    • Indoor: 4 Personen + 6 Kinder – Maskenpflicht, nicht jedoch am Sitzplatz
    • Outdoor: 10 Personen + 10 Kinder
  • Beherbergung: erstmaliges Betreten Nachweis erforderlich
    • Geschlossene Räume allgemein zugänglich: Maskenpflicht
  • Sportstätten: max. zwischen 5.00 und 22.00 Uhr geöffnet
    • Maskenpflicht außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen: max. zwischen 5.00 und 22.00 Uhr geöffnet
    • Nachweis erforderlich bei länger andauernder Interaktion mit anderen Personen
  • Arbeitsort: wie bisher – MNS
    • Berufsgruppen wie z.B. Lehrer und AN mit unmittelbarem Kundenkontakt: einmal pro Woche ein Test + MNS oder FFP2-Maske!!!
  • Alten- und Pflegeheime: Nachweis erforderlich und Maskenpflicht
    • 3 Besucher pro Bewohner und Tag
    • Keine Beschränkung bei Hospiz- und Palliativbegleitung
    • Mitarbeiter pro Woche ein Test und bei Kontakt mit BewohnerInnen Maskenpflicht, sonst MNS
    • Bewohner können pro Woche einen Test machen, wenn sie das Heim verlassen haben, alle drei Tage
  • Krankenanstalten: Nachweis erforderlich + Maskenpflicht
    • Pro Patient ein Besucher pro Tag
    • Bei Kindern 2 Besucher
    • Mitarbeiter wie in Pflegeheimen
  • Zusammenkünfte zwischen 05.00 und 22.00 Uhr:
    • in geschlossenen Räumen mit höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjährige
    • Im Freien 10 Personen + 10 Minderjährige
  • Zusammenkünfte zwischen 22.00 und 05.00 Uhr
    • höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjährige
  • Zusammenkünfte bis zu 50 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze: Anzeigepflicht
  • Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen bis zu 1.500 Personen mit Sitzplätzen und bis zu 3.000 Personen im Freien: Anzeige- und Bewilligungspflicht
  • Für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich gelten die Bestimmungen nicht, sehr wohl aber wenn sie in Garagen, Gärten usw. stattfinden.
  • Die VO gilt nicht ua für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung oder für Bildungseinrichtungen, etc

Achtung: Dies ist eine komprimierte, vereinfachte Darstellung der Verordnung!