SPÖ will Prüfrechte des Rechnungshofes ausweiten

SPÖ Parlamentsklub / Thomas Lehmann
In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass der Verdacht auf Korruption und Korruptionsermittlungen sehr oft Ministerien und Regierungsbüros betreffen – man denke nur an die Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit Inseraten und Umfragen des türkisen Finanzministeriums. Dort haben die bestehenden Kontrollmechanismen offenbar nicht funktioniert. Die SPÖ schlägt deshalb vor, dass die Kompetenzen und Aufgaben des Rechnungshofes über den vorgelegten Entwurf der Regierungsfraktionen zum Parteiengesetz hinaus ausgeweitet werden.

Fünf Punkte zur Stärkung des Rechnungshofes

Darüber hinaus bringen wir folgende fünf Punkte zur Stärkung des Rechnungshofes ein:
  1. Um bei einer Ausweitung der Rechte des Rechnungshofes dessen Unabhängigkeit und die demokratische Legitimation zu stärken, sollen Wahl und auch Abwahl des/der RH­-Präsident*in künftig mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Nationalrats erfolgen müssen (derzeit reicht einfache Mehrheit).
  2. Die Möglichkeiten des Parlaments, dem Rechnungshof Prüfaufträge zu geben, sollen ausgeweitet werden: Nach geltendem Recht kann eine Sonderprüfung des Rechnungshofes von mindestens 20 Abgeordneten beantragt werden. Es darf aber nicht mehr als drei Sonderprüfungen gleichzeitig geben. Da diese Sonderprüfungen erfahrungsgemäß bis zu 1,5 Jahre dauern, nimmt das derzeit den Fraktionen die Möglichkeit, auf aktuelle Erkenntnisse zu reagieren. Künftig sollen 5 Abgeordnete eine Sonderprüfung beantragen können. Klubs mit bis zu 20 Mitgliedern sollen eine Sonderprüfung in Auftrag geben können, größere Klubs ab 20 Abgeordneten maximal zwei. Die Ergebnisse dieser Sonderprüfungen sollen tunlichst in 6 Monaten vorliegen.
  3. Studien, Umfragen und sonstige Auftragswerke der Ministerien und deren Kosten sollen in Zukunft über den Rechnungshof veröffentlicht werden.
  4. Der Rechnungshof soll regelmäßig Wahrnehmungsberichte über potentielle Sachspenden von Ministerien an Parteien, die ja bereits nach geltendem Recht unzulässig sind, vorlegen (z.B. PR- oder Social Media-Aktivitäten der Regierungsbüros für Parteien).
  5. Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung politischer Parteien soll sinngemäß auf wahlwerbende Gruppierungen ausgedehnt werden.